Einkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsvergabebedingungen. Diese stehen Ihnen auch zum Dowload in Deutsch und Englisch als PDF-Dateien zur Verfügung: 
Allgemeine Einkaufs- und Auftragsvergabebedingungen (Deutsch)
General Conditions of Purchase and Contracting (English)
Um diese Dateien zu öffnen benötigen Sie den Acrobat Reader.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsvergabebedingungen gelten für die folgenden Unternehmen der Andros-Gruppe in Deutschland: Andros Deutschland GmbH, Andros Ingredients GmbH, ODW Frischprodukte GmbH, ODW Lebensmittel GmbH (hiernach einheitlich „Andros-Gruppe“).
Die Bezeichnung „Andros-Gruppe“ bezieht sich im Folgenden auf das jeweilige vorgenannte Unternehmen der Andros-Gruppe, mit welchem eine Vertragsbeziehung besteht oder angebahnt wird.

 

2. Geltung der Bedingungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten/Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Einkaufs- und Auftragsvergabebedingungen. Diese gelten spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. der Ausführung der Leistung als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Lieferanten/Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen können für uns nur verbindlich werden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Die stillschweigende Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch uns bedeutet nicht, dass wir allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers anerkennen.

2.2 Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die vorliegenden allgemeinen Bedingungen nachrangig bzw. ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen.

2.3 Alle Angebote des Lieferanten/Auftragnehmers sind für uns kostenlos. Ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung bzw. Bestätigung unsererseits übernehmen wir keine Kosten für Besuche, Erstellung von Plänen, Zeichnungen, Erarbeitung von Angeboten u. ä. Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses.

 

3. Vertragsabschluss

3.1 Verträge sind für die Andros-Gruppe nur verbindlich, falls diese schriftlich abgeschlossen wurden bzw. durch die Andros-Gruppe schriftlich bestätigt wurden.

3.2 Die Produktspezifikationen und Rezepturen sind Vertragsbestandteile. Alle Informationen, Unterlagen und Gegenstände, wie insbesondere Produktspezifikationen und Rezepturen, die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Erledigung seiner Leistung überlassen, bleiben im Eigentum der Andros-Gruppe und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Der Lieferant/ Auftragnehmer ist verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und jede andere Gefahr zu versichern und sie unverzüglich nach Erledigung der Leistung zurückzugeben.

3.3 Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben bezüglich der Produktspezifikation, Artikelbezeichnung der Verpackung, Versendung u. ä. unbedingt einzuhalten. Lieferungen und Leistungen erfolgen immer entsprechend den gesetzlichen Regeln und Verordnungen, insbesondere des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und seinen Verordnungen, beispielsweise
a) Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV),
b) Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV),
c) Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV),
d) Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV),
e) Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV),
f) Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts (BGA) und Grenzwerte bei Schwermetallen in Lebensmitteln,
g) Empfehlungen der Kunststoff-Kommission beim BGA über die Anforderungen von Packstoffen,
h) ähnliche und bedeutsame zukünftige Verordnungen und Gesetze.

Bei der Lieferung von Maschinen muss der Lieferant/Auftragnehmer diese entsprechend den VDMA-Bestimmungen ausliefern. Die Maschinen müssen gemäß dem CE-Zeichen hergestellt sein.
Ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen für den Liefergegenstand, ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, diese Änderungen der Andros-Gruppe zur Kenntnis zu bringen. Ergeben sich aus der Verletzung der Aufklärungspflicht Schäden bei der Andros-Gruppe, sind diese von dem Lieferanten/Auftragnehmer zu ersetzen.

3.4 Für jede Lieferung an die Andros-Gruppe sichert der Lieferant/Auftragnehmer für sich, seine Vorlieferanten und ggf. beauftragten Subunternehmen die Einhaltung der folgenden weiteren jeweils aktuellen Vorgaben der Andros-Gruppe zu:
a) Food Defense (IFS),
b) Fremdteile bei Anlieferung von Schüttgut,
c) Lebensmittel-Konformität von Primärverpackungen, Transportbehältern und -fahrzeugen sowie Oberflächen, die mit dem Vertragsprodukt in Berührung kommen,
d) Supplier Code of Conduct (Sozial-, Ethik- und Umweltstandards).

3.5 Während der Vertragslaufzeit wird bei Aktualisierungen der Zertifikate des Lieferanten/Auftragnehmers von diesem unaufgefordert jeweils die aktuellste Version an die Andros-Gruppe gesendet.

3.6 Auf Anfrage der Andros-Gruppe legt der Lieferant/Auftragnehmer Chargenzertifikate (z.B. Bio) und/oder Analyseergebnisse vor, deren Inhalt und Umfang eine Beurteilung des Artikels hinsichtlich der vereinbarten Qualitätsmerkmale sicherstellen.

3.7 Liegen dem Lieferanten/Auftragnehmer Informationen oder Kenntnisse vor, welche die vereinbarten Zusicherungen, Zertifizierungen oder die Verkehrsfähigkeit des Vertragsproduktes beeinträchtigen könnten, so wird er dies der Andros-Gruppe unverzüglich schriftlich mitteilen.

3.8 Die Einhaltung der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006 vom 18.12.06) ist für den Lieferanten verpflichtend. Der Lieferant muss die Andros-Gruppe informieren, wenn ein Stoff in dem zu liefernden Artikel enthalten ist, der in der sogenannten „Candidate list“-Tabelle aufgeführt ist.

 

4. Geheimhaltung

4.1 Der Lieferant/Auftragnehmer wird alle geschäftlichen Verhältnisse, Neuentwicklungen, Produktmengen, Fertigungstermine etc., die ihm aus Anfragen, Aufträgen, Liefereinteilungen und Besprechungen bekannt werden, gegenüber Dritten geheim halten. Er hat hierzu auch seine Erfüllungsgehilfen zu verpflichten.

4.2 Zur Übertragung von Leistungen an Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer ist unsere schriftliche Zustimmung bzw. Genehmigung notwendig. Der Lieferant/Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Geschäftsbeziehungen zu uns zu Werbezwecken zu verwenden. Sollte der Lieferant/Auftragnehmer gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen, so wird er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet, an die Andros-Gruppe eine von der Andros-Gruppe nach billigem Ermessen festzusetzende und vom Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

4.3 Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, von der Andros-Gruppe zur Verfügung gestellte Rezepturen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Er verpflichtet sich weiterhin, die zur Verfügung gestellten Rezepturen ausschließlich für die Andros-Gruppe zu verwenden. Für den Fall, dass der Lieferant/Auftragnehmer gegen diese Bestimmung verstößt und diesen Verstoß zu vertreten hat, ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, an die Andros-Gruppe eine von der Andros-Gruppe nach billigem Ermessen festzusetzende und vom Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu leisten.

4.4 Verpackungsdesignmaterial, Entwürfe, Filme und Druckunterlagen stehen im Eigentum der Andros-Gruppe und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Andros-Gruppe nicht unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

4.5 Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, auch über die Vertragsdauer hinaus, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sowie der Abwicklung dessen bekannt gewordene oder bekannt werdende Daten und Informationen, insbesondere hinsichtlich der Preise;Konditionen und Umsätze, streng vertraulich zu behandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen. Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Information ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches Kenntnis von diesen Daten und Informationen benötigen.

 

5. Schutzrechte

Der Lieferant/Auftragnehmer hat alle etwa aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten von uns fernzuhalten und garantiert, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, der Andros-Gruppe und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte freizustellen; dies gilt auch bezüglich der Kosten von Rechtsstreitigkeiten. Der Lieferant/Auftragnehmer wird der Andros-Gruppe auf entsprechende Anfrage die Benutzung fremder und eigener veröffentlichter und unveröffentlichter Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen an der gelieferten Ware mitteilen.

 

6. Produkthaftung

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm hergestellten bzw. vertriebenen Produkte eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und auf Anforderung der Andros-Gruppe den Nachweis der Deckung zu erbringen. Bei lebensmittelrechtlichen Beanstandungen, die von amtlicher Seite gegen die Andros-Gruppe oder Kunden der Andros-Gruppe, die den Vertragsgegenstand oder ein aus ihm hergestelltes Erzeugnis in Verkehr bringen, erhoben werden und die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, ersetzt der Lieferant der Andros-Gruppe den daraus entstehenden Schaden. Dazu zählen insbesondere Kosten aus Retourenabwicklung, Neuetikettierung, Produktvernichtung, Rechtsverfolgung etc.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die gemäß unserem Auftrag angegebenen Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer und inkl. Versicherung (all risks, z.B. Feuer und sonstige Gefahren, Betriebs- und Produkthaftpflicht, Transportversicherung). Ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen können keine Zuschläge für Verpackung, Versendung, Verwahrung, Fracht, Versicherung, Zölle o.ä. verlangt werden.

7.2 Die Preise gelten frei Empfangsstelle. Hat der Lieferant/Auftragnehmer vor oder auch nach Bestellungseingang seine Preise ermäßigt, so sind diese Preise maßgebend, sofern die Ware noch nicht bei der von uns genannten Empfangsstelle eingetroffen ist. Soweit Zahlungsbedingungen nicht gesondert vereinbart wurden, wird uns bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Rechnung ein Skontoabzug von 3% gewährt. Unsere Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn sie bei uns innerhalb der vereinbarten Frist abgegangen sind. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen vorzunehmen.

7.3 Preiserhöhungen sind der Andros-Gruppe rechtzeitig, das heißt mindestens 3 Monate (ausgenommen Frischware) vor deren Inkrafttreten, mitzuteilen. Ist die Mitteilung durch den Lieferanten/Auftragnehmer unterlassen worden, so hat diese Preiserhöhung für die Andros-Gruppe keine Gültigkeit.

7.4 Ein etwa vom Lieferanten/Auftragnehmer vorgegebener Eigentumsvorbehalt oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

7.5 Mehrwegverpackungen, z.B. Euro-Tauschpaletten, werden getauscht und nicht vergütet. Nicht mehr tauschfähige Mehrwegverpackungen werden von der Andros-Gruppe der Entsorgung zugeführt ohne Vergütung für den Lieferanten/Auftragnehmer. Anfallende Entsorgungskosten werden an den Lieferanten/Auftragnehmer weiterbelastet.

 

8. Lieferung

8.1 Die in unserem Auftrag angegebenen Liefertermine sind verbindliche Fixtermine. Für die Einhaltung des Termins ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstation maßgebend; bei Anlagen und Maschinen der Termin, zu dem diese bei uns betriebsbereit und vollständig abgenommen sind.

8.2 Der Lieferant/Auftragnehmer hat die Andros-Gruppe unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen.

8.3 Kommt der Lieferant/Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug, so ist die Andros-Gruppe berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Die Höhe des Verzugsschadens beträgt 1% des Auftragswertes pro angefallener Kalenderwoche. Der Verzugsschaden ist auf höchstens 5% des Auftragswertes begrenzt. Dem Lieferanten/Auftragnehmer steht es frei, einen niedrigeren Schaden im Einzelfall zu beweisen.

8.4 Wird der Liefertermin überschritten, ist die Andros-Gruppe nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten/Auftragnehmers die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen dürfen wir nach unserer Wahl behalten oder zurückgeben.

8.5 Sollten von uns Vorauszahlungen geleistet worden sein, so ist der gezahlte Betrag bei Nichtlieferung ab dem vereinbarten Liefertermin mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen (nach § 247/§ 288 BGB).

 

9. Abnahme und Gefahrübergang

9.1 Die quantitative und qualitative Übernahme erfolgt an der von der Andros-Gruppe benannten Entladestelle. Für Gefahrübergang und Lieferung gilt DDP (Incoterms 2010) an der von der Andros-Gruppe benannten Entladestelle als vereinbart, sofern keine andere Regelung schriftlich durch die Andros-Gruppe bestätigt wurde. Der Lieferant übernimmt die Versicherung der Ware und des Transports bis zur Anlieferung, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns ein anderes Vorgehen benennt.

9.2 Die Abnahme der Werkleistung des Lieferanten/Auftragnehmers erfolgt erst nach mängelfreier Übergabe an die Andros-Gruppe. Sollten sich bei der Inbetriebnahme Mängel herausstellen, so erfolgt die Abnahme erst nach Beseitigung dieser Mängel.

9.3 Mit erfolgter Abnahme, über die ein Abnahmeprotokoll zu erstellen ist, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist, geht die Gefahr auf die Andros-Gruppe über.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Für den Fall, dass die Andros-Gruppe dem Lieferanten/Auftragnehmer Produkte liefert, die zur Herstellung des Kaufgegenstandes notwendig sind, behält sich die Andros-Gruppe das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen vor. Dies gilt auch für Ersatzlieferungen. Versicherungsgrund Schadenersatzansprüche, die der Lieferant/Auftragnehmer wegen Verlust oder Schäden an der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt, werden an die Andros-Gruppe im Voraus abgetreten.

10.2 Ein Eigentumserwerb durch den Lieferanten/Auftragnehmer an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Ware ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten/Auftragnehmer für die Andros-Gruppe. Die verarbeitete Ware dient nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur anteiligen Sicherung der Forderung von der Andros-Gruppe.

10.3 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht unter diesen Vorbehalt fallenden Waren durch den Lieferanten/Auftragnehmer steht die Andros-Gruppe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Waren gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Ware mit anderen, nicht der Andros-Gruppe gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird der Andros-Gruppe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware mit den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung übertragen. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten/Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant/Auftragnehmer der Andros-Gruppe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant/Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Andros-Gruppe.

 

11. Gewährleistung

11.1 Der Lieferant/Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand, seine Aufmachung und Verpackung den vertraglichen Anforderungen und den am Tage der Lieferung gültigen einschlägigen Gesetzen, behördlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und Handelsbräuchen entspricht. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Sicherheits-, Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften. Soweit die gelieferte Ware mit EAN-Strichkodierung zu versehen ist, wird die einwandfreie Lesbarkeit für handelsübliche Scanner gewährleistet.

11.2 Leistet der Lieferant/Auftragnehmer mangelhaft oder unvollständig, kann die Andros-Gruppe Nachbesserung, Nachlieferung, Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Unberührt bleibt der Anspruch auf Schadensersatz - auch für Folgeschäden - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

11.3 Wird seitens der Andros-Gruppe Nachbesserung bzw. Nachlieferung verlangt, so hat der Lieferant/Auftragnehmer unverzüglich zu handeln. Tut er dies nicht oder mit dem ersten Versuch erfolglos bzw. mangelhaft, kann die Andros-Gruppe ohne weitere Mahnung auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers selbst oder durch Dritte Nachbesserung oder Nachlieferung besorgen. Unberührt bleibt das Recht auf Minderung, Wandlung oder Schadensersatz. Auf keinen Fall ist der Lieferant/Auftragnehmer im Falle eines Lieferrückstandes berechtigt, ohne entsprechende Anforderung durch die Andros-Gruppe nachzuliefern. In dringenden Fällen kann die Andros-Gruppe nach Abstimmungsversuchen mit dem Lieferanten/Auftragnehmer auf dessen Kosten sofort selbst oder durch Dritte nachbessern bzw. nachliefern lassen.

11.4 Im Falle von Nachbesserung, Ersatz- oder Nachlieferung trägt der Lieferant/Auftragnehmer alle Personal-, Sach- und Nebenkosten, die durch solche Maßnahmen entstehen.

11.5 Unsere Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Maschinen und Anlagen verjähren in 24 Monaten nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme; wegen Mängeln an übrigen Gegenständen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen in 18 Monaten nach Übergabe oder Leistung. Diese Gewährleistungsfristen verlängern sich um 6 Monate, wenn der von der Andros-Gruppe belieferte Empfänger gegenüber der Andros-Gruppe oder ein Endverbraucher gegenüber dem Einzelhandel rechtzeitig gerügt hat und der Mangel nicht offensichtlich ist. Wird eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart, ist die Gewährleistungslaufzeit mindestens 6 Monate länger als die Haltbarkeitszeit.

 

12. Sicherheiten/Bürgschaften

Sicherheiten und Bürgschaften werden einzelvertraglich geregelt, soweit diese nicht bereits nach dem geltenden Recht durch den Auftraggeber verlangt werden können.

 

13. Rechnungslegung und Zahlung

13.1 Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG genügen.
13.2 Geleistete Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen.
13.3 Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
13.4 Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen.
13.5 Für alle Zahlungen vom Auftraggeber gelten folgende Voraussetzungen:
a) Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften, sofern relevant,
b) Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme,
c) Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (Lieferscheine, gemeinsames Aufmaß,
Stundenzettel, Abnahmeberichte usw.),
d) Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen.

 

14. Zusätzliche Bestimmungen für ernteabhängige Rohware

14.1 Die Andros-Gruppe kann von den zur Lieferung vorgesehenen Partien/Losen repräsentative Muster vom Lieferanten/Auftragnehmer anfordern, falls nach billigem Ermessen der Andros-Gruppe erforderlich auch mehrmals. Der Lieferant/Auftragnehmer übernimmt die Kosten des Musterversands.

14.2 Wurden verplombte Lieferungen vereinbart, z.B. bei Bio-Produkten gemäß EG VO 834/2007, so stellt der Lieferant/Auftragnehmer die Plomben und liefert nur ordnungsgemäß verplombte Ladungen, deren Plomben-Nummer auf den jeweiligen Frachtdokumenten vermerkt ist.

14.3 Die Andros-Gruppe oder ein von ihr beauftragter Dritter kann nach Anmeldung den Lieferanten/Auftragnehmer und seine Vorlieferanten auditieren und jederzeit von den Vertragsflächen Proben ziehen und die Anbauflächen und Lagerbereiche inspizieren. Der Lieferant/Auftragnehmer wird alle angeforderten relevanten Unterlagen zur Ansicht/Prüfung bereitstellen.

14.4 Der Lieferant/Auftragnehmer wird die Andros-Gruppe unverzüglich nach Kenntnisnahme von Störungen schriftlich informieren, sofern diese das Vertragsprodukt hinsichtlich vereinbarter Menge, Qualität oder Liefertermin beeinträchtigen könnten.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für die Leistung des Lieferanten/Auftragnehmers ist die in unserem Auftrag genannte Empfangsstelle. Der Lieferant/Auftragnehmer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch den Zustand des Lieferungsgegenstandes oder bei dessen Lieferung verursacht werden. Dies gilt auch, wenn die Anlieferung durch Dritte erfolgt.

15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den zwischen der Andros-Gruppe und dem Lieferanten/Auftragnehmer geschlossenen Vertragsverhältnissen ist das für Breuberg geltende Amtsgericht bzw. Landgericht, wenn der Lieferant/Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder aber in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

15.3 Die Andros-Gruppe ist berechtigt, am Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers zu klagen.

 

16. Anwendbares Recht

16.1 Soweit in unseren Bestellungen handelsübliche Vertragsformen verwendet werden, finden die "internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen" von 2010 (Incoterms) Anwendung.

16.2 Enthalten unsere vorliegenden Einkaufsbedingungen keine Sonderregelungen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Lieferanten/Auftragnehmern.

16.3 Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge zum internationalen Warenkauf (CISG) und der Einheitlichen Kaufgesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

17. Schlussvorschriften

17.1 Sollten einzelne Regelungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und Vereinbarungen wirksam. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, für einen solchen Fall eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

17.2 Wird der Andros-Gruppe bekannt, dass der Lieferant/Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Lieferanten/Auftragnehmers ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eingeleitet wird, so ist die Andros-Gruppe berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

17.3 Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die Andros-Gruppe ohne Zustimmung der Andros-Gruppe an Dritte, auch im Rahmen von Factoring-Verträgen, abzutreten. Für die Bearbeitung schuldhaft abgetretener oder gepfändeter Forderungen belasten wir den Lieferanten/Auftragnehmer mit 1% des abgetretenen bzw. gepfändeten Betrages.

17.4 Die Andros-Gruppe ist selbst oder durch Beauftragte jederzeit berechtigt, die Produktionsstätten des Lieferanten/Auftragnehmers zu besichtigen und Probeentnahmen durchzuführen (s. auch „14. Zusätzliche Bestimmungen für ernteabhängige Rohware“).

17.5 Die Erhebung, Verarbeitung (inkl. Speicherung) und Nutzung der zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Lieferanten/Auftragnehmers erfolgt durch die Andros-Gruppe auf Basis der geltenden Datenschutzbestimmungen. Ebenso ist auch der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.

Stand: 09.07.2018