Technische Einkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere technischen Einkaufsbedingungen. Diese stehen Ihnen auch zum Dowload in Deutsch und Englisch als PDF-Dateien zur Verfügung:
Technische Einkaufsbedingungen (Deutsch)
Technical Conditions of Purchase (English)
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1. Allgemeines

Diese Technische Einkaufsbedingungen gelten für die folgenden Unternehmen der Andros-Gruppe in Deutschland: Andros Deutschland GmbH, Andros Ingredients GmbH, ODW Frischprodukte GmbH, ODW Lebensmittel GmbH (hiernach einheitlich „Andros-Gruppe“).
Die Bezeichnung „Andros-Gruppe“ bezieht sich im Folgenden auf das jeweilige vorgenannte Unternehmen der Andros-Gruppe, mit welchem eine Vertragsbeziehung besteht oder angebahnt wird.

 

2. Geltung der Bedingungen

2.1 Es gelten ausschließlich unsere Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir hiermit. Ihre abweichenden Bedingungen sind für uns unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Sollten wir Waren und Dienstleistungen stillschweigend entgegennehmen, geht daraus nicht hervor, dass wir Ihre Verkauf- sund Lieferbedingungen anerkennen.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen uns geschlossenen Vertrag, diesen Bedingungen und den Angebotsunterlagen schriftlich niedergelegt.

 

3. Angebot/Angebotsunterlagen

3.1 Sie sind innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung zu bestätigen oder abzulehnen.

3.2 An allen Unterlagen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, wie z.B. Muster, Spezifikationen, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet und vervielfältigt werden. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden, welche wir nicht unbillig verweigern. Sofern unsere Bestellung nicht angenommen wird, sind Sie verpflichtet, sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.

3.3 In dem Angebot müssen sämtliche Angaben über den Energieverbrauch enthalten sein. Als Energie im Sinne unserer Technischen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere Strom, Otto- und Dieselstoffe, Gas, Wasser, Druckluft und Ähnliches. Die Verbrauchsangaben sollten insbesondere Daten über die maximale Ausgangsleistung, den durchschnittlichen Volllastverbrauch sowie den durchschnittlichen Leerlaufverbrauch enthalten. Die Angaben über die energetische Leistung werden bei der Auftragsvergabe berücksichtigt.

 

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010) einschließlich Montage und definiertem Probebetrieb.

4.2 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Zwischen- oder Endtermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich nicht der vereinbarte Liefertermin. Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die ge-setzlichen Ansprüche zu.

4.3 Überschreiten Sie schuldhaft einen der vereinbarten Termine und kommen dadurch in Verzug, so zahlen Sie uns pro angefangenem Kalendertag eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,15% des Gesamtauftragswertes, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes. Neben der Verzugsstrafe können wir Ersatz des Schadens fordern, der sich aus der Lieferverzögerung ergibt. Die Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Die Verzugsstrafe kann von uns geltend gemacht werden, wenn wir einen Vorbehalt innerhalb von fünf Kalendertagen, gerechnet ab Annahme der verspäteten Lieferung Ihnen gegenüber aussprechen.

4.4 Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihrem Lieferanten einschalten könnten.

 

5. Abnahme

5.1 Erweist sich die Anlage nach Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs als funktionstüchtig, erfolgt die gemeinsame Abnahme der Anlage. Der Abnahmetermin ergibt sich aus den Terminen im Protokoll zur Preis- und Leistungsverhandlung.

5.2 Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen und personellen Kosten tragen Sie und wir jeweils selbst. Die für den Leistungsnachweis erforderlichen Messgeräte sowie deren Auf- und Abbau gehören zu Ihrem Leistungsumfang.

5.3 Ist von Ihnen der Nachweis erbracht worden, dass die vereinbarten Liefer- und Leistungsdaten erreicht werden, wird in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme bestätigt.

5.4 Zeigt sich bei dem Abnahmeversuch, dass die Anlage nicht vertragsgemäß hergestellt wurde und scheitert deshalb der Abnahmeversuch, dann werden Sie unverzüglich alles Erforderliche tun, damit ein neuer Abnahmeversuch durchgeführt werden kann. Die gesamten bei der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.

 

6. Gefahrenübergang/Dokumente

6.1 Die Gefahr geht erst mit dem Tag auf uns über, an dem die Inbetriebnahme abgeschlossen ist und die Anlage ausschließlich durch unser Personal betrieben wird.

6.2 Nach Ausführung der Lieferung/Leistung bzw. spätestens eine Woche nach Abnahme haben Sie uns die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere den Liefergegenstand betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl in deutscher Sprache (Schrift- und Papierform) und gängiger DIN-Form bzw. auf DV-Datenträger zu übersenden. Die Unterlagen sind auf den entsprechenden Stand zu bringen, sobald nachträgliche Änderungen vorgenommen wurden.

 

7. Geheimhaltung

Sie sind verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn das erhaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist. Bei jeder schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung wird eine von der Andros-Gruppe nach billigem Ermessen festzusetzende und vom Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe fällig. Wir haben das Recht, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, allerdings unter Anrechnung der Vertragsstrafe, geltend zu machen.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist im 3-Schicht-Betrieb beträgt:

  • 60 Monate auf die Statik und Dichtigkeit von Tanks und Behältern,
  • 24 Monate auf alle übrigen Teile, Verschleißteile ausgenommen.

8.2 Es wird von Ihnen die Gewährleistung dafür übernommen, dass sämtliche von Ihnen gelieferten Gegenstände und alle von Ihnen erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den vor Ort geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen usw. entsprechen.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der erfolgten Abnahme des vollständigen Liefer- und Leistungsumfanges. Die Beseitigung von bei der Abnahme festgestellten Mängeln bzw. die Erledigung von Restarbeiten gehören zum Liefer- und Leistungsumfang. Diese Arbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.

8.4 Die Gewährleistungsfrist wird gehemmt mit Beginn der Feststellung eines Mangels und läuft weiter mit der vollständigen Beseitigung dieses Mangels.

8.5 Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die vereinbarte Gewährleistungszeit mit Beendigung der Nachbesserung. Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten aus Kulanzgründen erfolgten oder es sich um einen geringfügigen Mangel handelt, der ohne nennenswerten Kosten- und Zeitaufwand von Ihnen beseitigt wird.

8.6 Sie übernehmen für die Verwendung einwandfreien Materials sowie die fach- und sachgemäße Ausführung der von Ihnen zu liefernden Anlage die Gewährleistung in der Weise, dass Sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder neu liefern, die sich insbesondere wegen ihrer fehlerhaften Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Auftreten solcher Mängel werden wir nach Feststellung unverzüglich mitteilen.

8.7 Alle im Zusammenhang mit den Änderungen, Nachbesserungen und Neulieferungen entstehenden Kosten, also auch Transport- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Montage, gehen zu Ihren Lasten. Bringen Sie die Lieferung/Leistung trotz wiederholter Aufforderung nicht in Ordnung, so sind wir berechtigt, zur Mängelbeseitigung einen Dritten zu Ihren Lasten zu beauftragen.

8.8 Sie verpflichten sich, uns während der gesamten Laufzeit der gelieferten Anlage, mindestens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme, bei Bestellung mit allen Ersatzteilen zu beliefern.

 

9. Mehrungen/Minderungen

Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Der vereinbarte Preis gilt als Festpreis bis zur Vertragserfüllung. Sollten jedoch wesentliche Änderungen (Mehrungen oder Minderungen) des Liefer- oder Leistungsumfanges vereinbart werden, so werden diese gemäß den diesem Auftrag zugrunde liegenden Einheitspreisen, Nachlässen und übrigen Bedingungen abgerechnet.
Für alle Mehrungen und Minderungen muss vor Durchführung der Maßnahmen eine schriftliche Bestellung vorliegen.

 

10. Termine

Die jeweiligen verbindlichen Termine sind aus dem Protokoll zur Preis- und Leistungsverhandlung zu entnehmen.

 

11. Haftung/Versicherung

11.1 Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den Sie verantwortlich sind, von Dritten auf Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen, haben Sie uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt, und Sie die Ursache verschuldet haben.

11.2 Eine Deckung von Personen-. Sach- und Vermögensschäden, die durch den entsprechenden Verursacher (also durch Sie oder Ihren Subunternehmer) entstanden sind, muss durch die Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflicht-/Montageversicherung nachgewiesen werden. Die Versicherungssumme soll mindestens 2.500.000 Euro betragen und die erweiterte Produkthaftpflicht mit einschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Sofern hierüber eine separate Zusatzvereinbarung geschlossen wird, die etwa eine Haftungshöchstsumme vorsieht - abhängig von Auftragswert und Risiko des Auftrages - richtet sich Ihre Haftung nach dieser Vereinbarung.

11.3 Die Haftpflicht-/Montageversicherung soll eine Deckung für "Sachen im Gefahrenbereich" einschließen, um das Risiko der Beschädigung von Fremdteilen, das durch die Arbeit an und mit dem Montageobjekt eintreten kann, abzudecken.

11.4 Die Haftpflicht-/Montageversicherung soll die Gewährleistungsdauer wie folgt abdecken:

  • 60 Monate auf die Statik und Dichtigkeit von Tanks und Behältern,
  • 24 Monate auf alle übrigen Teile, Verschleißteile ausgenommen.

11.5 Sie gewährleisten, dass Schutzrechte Dritter durch die Lieferung von Ihnen nicht schuldhaft verletzt werden, insbesondere Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte. Von Ansprüchen Dritter diesbezüglich stellen Sie uns auf erstes Anfordern frei.

 

12. Normen, Regeln, Gesetze, usw.

Bei der Lieferung von Maschinen muss der Lieferant/Auftragnehmer diese entsprechend den VDMABestimmungen ausliefern. Die Maschinen müssen gemäß dem CE-Zeichen hergestellt sein. Laut §§ 30 ff. LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) und VO (EG) Nr. 1935/2004 müssen lebensmittelberührende Teile für diese zugelassen sein und dürfen nicht auf das Lebensmittel übergehen. Die Einhaltung dieser Regelungen muss in einer Konformitätserklärung bestätigt und diese uns zugesandt werden.
Der gesamte Lieferungsumfang muss den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes, besonders der 9. Verordnung des Gerätesicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung), sowie den für den Lieferumfang zutreffenden einschlägigen Verordnungen entsprechen. Bei der Konstruktion von Maschinen und Geräten sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie und mitgeltender Richtlinien zu erfüllen. Diese Anforderungen können durch harmonisierte Normen konkretisiert werden.
Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausführung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die entsprechenden nationalen Normen, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV/UVV), VDE-Bestimmungen sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene eingehalten werden.
Von der Einhaltung vertraglich vereinbarter Normen oder anderer technischer Spezifikationen darf nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung vorgeschlagen und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird, die mindestens das Sicherheitsniveau dieser Normen oder technischen Spezifikationen erreicht.
Unsere jeweiligen Werksnormen sowie die werkseigenen Hygienevorschriften sind bekannt und anzuwenden.

 

13. Sicherheiten/Bürgschaften

Sicherheiten und Bürgschaften werden einzelvertraglich geregelt, soweit diese nicht bereits nach dem geltenden Recht durch den Auftraggeber verlangt werden können.

 

14. Preisstellung

14.1 Der Preis versteht sich frei Verwendungsstelle, inkl. eventuell notwendiger Gerüste und Hebezeuge, sowie einschließlich Kosten für Fracht, Verpackung, Lizenzvergütungen und Patentgebühren.

14.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

14.3 Die bei Auftragsvergabe gültigen Stundenverrechnungssätze und Materialpreise behalten bis zum Projektabschluss ihre Gültigkeit und dürfen nicht erhöht werden.

14.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

15. Rechnungslegung und Zahlung

15.1 Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG genügen.

15.2 Geleistete Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen.

15.3 Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

15.4 Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen.

15.5 Für alle Zahlungen vom Auftraggeber gelten folgende Voraussetzungen:
a) Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften, sofern relevant,
b) Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme,
c) Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (Lieferscheine, gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Abnahmeberichte usw.),
d) Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen.

15.6 Die Zahlungsbedingungen lauten:

  • 30% der Auftragssumme zzgl. MwSt. nach Erhalt der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung und Vorlage der 1. Abschlagsanforderung gegen Gestellung einer bis zur Inbetriebnahme befristeten Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung.
  • 30% der Auftragssumme zzgl. MwSt. bei Montagebeginn, sofern die Lieferung komplett ist, und Vorlage der 2. Abschlagsanforderung. Sollte der Montagebeginn aus unserem Verschulden verzögert werden, ist diese Zahlung bei Lieferung der wesentlichen Teile fällig, jedoch spätestens sechs Wochen nach Lieferbereitschaftsanzeige.
  • 30% der Auftragssumme zzgl. MwSt. bei lnbetriebnahme und Vorlage der 3. Abschlagsanforderung.
  • 10% (Rest) der Auftragssumme zzgl. MwSt. nach erfolgter mängelfreier Abnahme, Übergabe der Dokumentationsunterlagen und Vorlage der Schlussrechnung gegen Gestellung einer auf die Dauer des Gewährleistungszeitraumes befristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung, jedoch spätestens drei Monate nach Abnahme.
  • Abschlagszahlungen sind für uns ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung. Sie gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen.

 

16. Sonstiges

16.1 Änderungen sowie Neben- und Zusatzabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner. Ausgeführte Lieferungen und Leistungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Unser Stillschweigen auf Ihre Vorschläge, Forderungen oder Nachweise gilt in keinem Fall als Zustimmung.

16.2 Sie haben die von Ihnen verursachten Abfälle inkI. Transportverpackungen nach Absprache mit unserem Projektleiter zu entsorgen. Es ist eine wartungsfreundliche und leicht zugängliche Installation vorzusehen.

16.3 Arbeiten, die in unserem Werksbereich auszuführen sind, dürfen den Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidbar behindern.

6.4 Sollten Sie zur Durchführung des Vertrages Werkzeug unsererseits verwenden, so bleibt dieses unser Eigentum. Gleiches gilt sonstigen Teilen, die wir Ihnen beistellen. Sie sind verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstähle zu versichern. Sie sind verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns sofort
anzuzeigen. Werkzeuge sind ggf. auf erstes Anfordern auszuhändigen.

16.5 Bei fehlerhaften bzw. unvollständigen Lieferpapieren, Rechnungen usw. (z.B. fehlende Bestellnummer, Adressierung usw.) berechnen wir Ihnen eine Kostenpauschale für jeden verschuldeten Einzelfall in Höhe von 100 Euro.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

17.1 Erfüllungsort für die Leistung des Lieferanten/Auftragnehmers ist die in unserem Auftrag genannte Empfangsstelle. Der Lieferant/Auftragnehmer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch den Zustand des Lieferungsgegenstandes oder bei dessen Lieferung verursacht werden. Dies gilt auch, wenn die Anlieferung durch Dritte erfolgt.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den zwischen der Andros-Gruppe und dem Lieferanten/Auftragnehmer geschlossenen Vertragsverhältnissen ist das für Breuberg geltende Amtsgericht bzw. Landgericht, wenn der Lieferant/Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder aber in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

17.3 Die Andros-Gruppe ist berechtigt, am Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers zu klagen.

 

18. Anwendbares Recht

18.1 Soweit in unseren Bestellungen handelsübliche Vertragsformen verwendet werden, finden die "internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen" von 2010 (Incoterms) Anwendung.

18.2 Enthalten unsere vorliegenden Einkaufsbedingungen keine Sonderregelungen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Lieferanten/Auftragnehmern.

18.3 Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge zum internationalen Warenkauf (CISG) und der Einheitlichen Kaufgesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

19. Schlussvorschriften

19.1 Sollten einzelne Regelungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und Vereinbarungen wirksam. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, für einen solchen Fall eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

19.2 Wird der Andros-Gruppe bekannt, dass der Lieferant/Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Lieferanten/Auftragnehmers ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eingeleitet wird, so ist die Andros-Gruppe berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

19.3 Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die Andros-Gruppe ohne Zustimmung der Andros-Gruppe an Dritte, auch im Rahmen von Factoring-Verträgen, abzutreten. Für die Bearbeitung schuldhaft abgetretener oder gepfändeter Forderungen belasten wir den Lieferanten/Auftragnehmer mit 1% des abgetretenen bzw. gepfändeten Betrages.

19.4 Die Andros-Gruppe ist selbst oder durch Beauftragte jederzeit berechtigt, die Produktionsstätten des Lieferanten/Auftragnehmers zu besichtigen und Probeentnahmen durchzuführen.

19.5 Die Erhebung, Verarbeitung (inkl. Speicherung) und Nutzung der zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Lieferanten/Auftragnehmers erfolgt durch die Andros-Gruppe auf Basis der geltenden Datenschutzbestimmungen. Ebenso ist auch der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.

Stand: 09.07.2018