Verkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Diese stehen Ihnen auch zum Dowload in Deutsch sowie Englisch als PDF-Datei zur Verfügung: Verkaufsbedingungen (Deutsch), Verkaufsbedingungen (Englisch).
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1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die folgenden Unternehmen der Andros- Gruppe in Deutschland: Andros Deutschland GmbH, Andros Ingredients GmbH, ODW Frischprodukte GmbH, ODW Lebensmittel GmbH (hiernach einheitlich „Andros-Gruppe“).

1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware. Die Mindestmenge pro Auftrag beträgt 500 kg brutto (auch bei Streckenkunden) oder eine volle Europalette (gilt nicht bei Streckenkunden, außer für Tiefkühlware).

 

3. Preise, Berechnung

Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

4. Lieferung, Leistung, Abruf, Abnahme

4.1 Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus. Transportschäden und -verluste sind uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zu unserer Verfügung zu halten.

4.3 Bei der Anlieferung auf Euro-Paletten ist Zug um Zug ein Tausch mit gleicher Anzahl leerer Paletten in gebrauchsfähigem Zustand (1.-Wahl-Qualität oder gute, für Lebensmittel geeignete neuwertige Paletten) vorzunehmen. Für schuldhaft nicht fristgerecht, beschädigte oder in anderer Form geringwertig zurückgegebene Tauschpaletten sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis pauschalierten Wertersatz von € 10,00 je Palette zu verlangen. Es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Wertersatz ist. Die Rücknahme entsprechend angebotener Paletten können wir ablehnen.

4.4 Der Käufer ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.

4.5 Hat der Käufer die Ware in einem vereinbarten Zeitraum abzurufen oder abzunehmen, so sind die Abrufe bzw. die Abnahmen gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung haben die Abrufe bzw. Abnahmen monatlich zu erfolgen. Unterbleibt der vertragsmäßige Abruf bzw. die vertragsmäßige Abnahme, so wird die Zahlung des Preises für die betreffende Ware sofort fällig. Unbeschadet weiterer Rechte können wir Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware verlangen. Bei Aufbewahrung in unserem eigenen Lager können wir dem Käufer 5,00 €/Palette/Monat in Rechnung stellen, wenn die Abruf- bzw. Abnahmefristen und -termine schuldhaft überschritten werden.

 

5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Für die Richtigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.

5.2 Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

5.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 BGB), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

5.5 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle von uns gelieferten Waren (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“ genannt) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

6.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrages zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 6.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1.

6.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 6.4 auf uns übertragen werden können.

6.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 6.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

6.5 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.

6.6 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 6.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6.5 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtiger Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

6.7 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.8 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

6.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache i.S.v. Ziffer 6.2 wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Käufer unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

 

7. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln

7.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.

7.2 Auf unser Verlangen hat der Käufer beanstandete Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten einzusenden.

7.3 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.4 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.5 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.6 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Abweichung von etwaiger von uns gem. § 433 BGB übernommener Garantie. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

8. Haftung

8.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

8.2 Wir haften unbeschadet der Regelungen in Ziffer 8 uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.3 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.